Spenden

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Information von über 15.000 Einwohnern im Oberharz und beinahe 140.000 Einwohnern im Landkreis Goslar über unsere politische Arbeit, auch außerhalb von Wahlkämpfen, ist leider nicht ohne Aufwendungen möglich. Eine noch intensivere inhaltliche Arbeit, die Verstetigung öffentlicher Präsenz sowie die Einbindung engagierter Mitarbeiter und  ehrenamtlicher Helfer ist mit Kosten verbunden.

Bitte helfen Sie mit einem Beitrag mit, unsere gemeinsamen politischen Ziele zu verwirklichen!

Herzlichst
Ihr

Jens Lutz
Stadtsverbandsvorsitzender


Spenden per Überweisung

Die Bankverbindung lautet:

Empfänger: CDU-Stadtverband Clausthal-Zellerfeld
Bank: Sparkasse Hildesheim/Goslar/Peine

IBAN:

DE50 2595 0130 1900 1070 86
BIC: NOLADE21HIK
Verwendungszweck: Spende (ggf. Verwendungszweck)
Ihre Adresse (unbedingt angeben!)


Bitte geben Sie Ihre Anschrift unbedingt mit an!
Nur dann können wir Ihre Spende buchen und bescheinigen!

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten Ihrer Spende

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien: 

  • Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- € jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
  • Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €/3.300,- € nach § 34 g Ein-kommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
  • Weitere 1.650,- €/3.300,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
  • Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
  • Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.
  • Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres. (Der Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin)
  • Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- € übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen

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